Mitgliedschaft

Das Wichtigste über die Mitgliedschaft

Kosten

Bei der Aufnahme als Genossenschaftsmitglied sind zwei Geschäftsanteile in Höhe von zusammen 153,38 € sowie weitere 50,00 € als Aufnahmegebühr einzuzahlen. Bei Anmietung einer Wohnung sind darüber hinaus weitere Pflichtanteile in Abhängigkeit von der Wohnungsgröße zu übernehmen:

1 Zimmer

3 A

230,07 €

2 Zimmer

6 A

460,14 €

3 Zimmer

9 A

690,21 €

4 Zimmer

12 A

920,28 €

5 Zimmer

15 A

1.150,35 €

Durch die Genossenschaftsanteile sind Sie Miteigentümer der Genossenschaft.

Aufnahmestopp

Die Genossenschaft verfügt über nicht ausreichend Wohnraum, um alle ihre Mitglieder mit Wohnraum zu versorgen. Auch sind die Möglichkeiten zusätzlichen Wohnraum zu errichten oder anzukaufen sehr begrenzt.

Die Satzung sieht vor, dass der Vorstand über die Neuaufnahme von Mitgliedern oder die Ablehnung neuer Mitglieder entscheidet. Rechtlich agiert WBG 1903 damit im korrekten Rahmen.

Sofern eine Wohnung nicht an ein Genossenschaftsmitglied vermietet werden kann, besteht die Möglichkeit, Mitglied im Rahmen der Anmietung dieser konkreten Wohnung zu werden. Dies setzt voraus, dass entsprechend der Vergabegrundsätze kein Mitglied die Wohnung anmieten möchte und der Mietinteressant vor Mietvertragsunterzeichnung für eine konkrete Wohnung Mitglied wird.

Darüber hinaus ist der Erwerb der Mitgliedschaft nur unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • das aufzunehmende neue Mitglied lebt im Haushalt eines Mitgliedes in einer Genossenschaftswohnung von WBG 1903; folgende Personengruppen kommen hierfür in Frage:
    • Ehegatte/-gattin oder Lebenspartner/-in, der/die mit dem Mitglied einen gemeinsamen Haushalt führt 
    • Kinder des Mitgliedes, die im gemeinsamen Haushalt leben
    • andere Familienangehörige, die mit dem Mitglied einen gemeinsamen Haushalt führen, mit diesem also in der Wohnung leben
    • Personen, die mit dem Mitglied einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen (Wohngemeinschaft/genehmigte Untermieter)
  • Familienmitglieder 1. Grades (Eltern und Kinder), die nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben und
  • sofern eine Übertragung von Anteilen eines Genossenschaftsmitgliedes auf eine andere Person erfolgen soll.

Sofern die Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft bei Ihnen gegeben sind, können Sie einen Antrag auf Mitgliedschaft stellen.

Nein, dies ist leider nicht möglich.

Die Übertragung der Mitgliedschaft und der damit verbundenen Rechte ist rechtlich entsprechend dem Genossenschaftsgesetz sowie gemäß der Satzung von WBG 1903 ausgeschlossen.

Nein, dies hat keine Auswirkungen.

Häufige Fragen bei bestehender Mitgliedschaft

Jedes Mitglied kann zum Ende eines Geschäftsjahres seinen Austritt aus der Genossenschaft erklären. Dazu muss die Kündigung spätestens bis zum 30.09. eines Jahres schriftlich und mit Unterschrift erfolgen, wirksam wird diese dann zum Jahresende (31.12.). Mit der Kündigung entsteht dem Mitglied ein Anspruch auf Rückzahlung seiner eingezahlten Geschäftsanteile. Diese Rückzahlungsforderung wird nach der Vertretersammlung, die die Bilanz für das Geschäftsjahr, zu dessen Ende das Mitglied ausgeschieden ist, festgestellt hat, fällig. Die Auszahlung der gezeichneten Anteile erfolgt dann innerhalb von vier Wochen nach der besagten Vertreterversammlung, spätestens jedoch bis zum 30.09. desselben Jahres. Das Eintrittsgeld wird nicht zurückerstattet.

Mit dem Tod eines Mitglieds geht die Mitgliedschaft auf den/die Erben über. Sie endet jedoch mit dem Ende des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist. Der Nachweis der Erbberechtigung/en erfolgt durch einen Erbschein oder in anderer Form, beispielsweise durch ein Testament. Sind mehrere Erben laut Erbschein oder Testament erbberechtigt und überlassen einem Erben allein die Mitgliedschaft, müssen die verzichtenden Erben eine schriftliche Verzichtserklärung abgeben.

Übrigens: Der Anspruch auf Weiternutzung der Wohnung durch Hinterbliebene ist im Wohnraummietrecht gemäß §§ 563-564 (BGB) eindeutig geregelt und sieht vor, dass der Erbe erst dann die Nachfolge des verstorbenen Mieters antritt, wenn nicht andere im Haushalt lebende Personen den Mietvertrag fortsetzen oder in diesen eintreten können. Hat also die hinterbliebene Person ihren Lebensmittelpunkt in dieser Wohnung und führte sie mit dem verstorbenen Mieter vor dessen Tod einen gemeinsamen Haushalt und eine auf Dauer angelegte, über das bloße Zusammenwohnen hinausgehende Beziehung, so erhält diese Person zunächst Eintrittsrecht in den Vertrag. Dies unabhängig davon, ob die hinterbliebene Person bereits zum Zeitpunkt des Todes des verstorbenen Mitglieds über eine eigene Mitgliedschaft verfügt. Die Mitgliedschaft ist dann durch die Hinterbliebenen zum Zeitpunkt der erklärten Fortsetzung des Mietverhältnisses zu erwerben; ggf. durch Übertragung des Geschäftsguthabens des verstorbenen Mitglieds.

Ja, Sie haben die Möglichkeit, Ihre gekündigten Geschäftsanteile und Ihr Geschäftsguthaben voll oder nur weitere Geschäftsanteile an ein bestehendes Mitglied oder an eine Person, die damit Mitglied wird, zu übertragen.

Wichtige Information

Aufnahmestopp
Momentan haben wir einen Aufnahmestopp bezüglich der Mitgliedschaft. Wir können neue Mitglieder nur im Zusammenhang mit einer Neuvermietung von Wohnraum aufnehmen.

Weitere Infos
Unsere Satzung und Vergaberichtlinien finden sie hier.